Zuzug
Schweizer Bürger/innen
Schweizer Bürger/innen haben sich innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug persönlich bei der Gemeindeschreiberei anzumelden.
Bitte bringen Sie bei der Anmeldung die folgenden Dokumente mit:
- Identitätskarte oder Pass
- Familienausweis oder Geburtsscheine (bei Anmeldung Kinder)
- Sorgerechtsentscheid bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern
- Mietvertrag
- Sozialversicherungsnummer (13-stellige AHV-Nummer, auch auf der Krankenversicherungskarte zu finden)
Die Anmeldung kostet Fr. 20.00 pro volljährige Person
Ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige haben sich innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug persönlich bei der Gemeindeschreiberei anzumelden.
Bitte bringen Sie bei der Anmeldung die folgenden Dokumente mit:
- Gültiges Reisedokument
- Ausländerausweis (falls vorhanden)
- Abmeldung der früheren Schweizer Wohnsitzgemeinde
- Arbeitsvertrag (bei Neueinreise in die Schweiz - falls vorhanden)
- Mietvertrag
- Heiratsurkunde (bei Neueinreise in die Schweiz)
- Geburtsscheinde der Kinder (bei Neueinreise in die Schweiz
- Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (bei Neueinreise in die Schweiz)
- Krankenversicherungsnachweis (Karte oder Police einer CH-Versicherungsgesellschaft)
Nach der persönlichen Anmeldung erfassen wir Sie in unserem System. Anschliessend beantragen wir den Aufenthaltsausweis beim Migrationsdienst des Kantons Bern. Sobald der Ausweis bei der Gemeindeschreiberei eingetroffen ist, erhalten Sie einen Brief von der Gemeinde.
Die Kosten für die Anmeldung betragen CHF 25.00 pro volljährige Person.
Hinweis zum Krankenkassenobligatorium
Alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen sind verpflichtet, sich bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern. Dies muss innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme, Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder bei Geburt erfolgen. Die Versicherung kann frei gewählt werden.
Ebenfalls versicherungspflichtige sind Angehörige eines EU-/EFTA-Staates, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind, dafür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen und für Behandlungen in der Schwiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz (Privatversicherung) verfügen. Die Krankenversicherung muss am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgeschlossen sein.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf eine Krankenkassenbefreiung. Es gibt bestimmte Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Weitere Informationen finden Sie unter