Abwasser
Arni-Verband
Präsident: | Zeller Peter, Rothbad 45, 3755 Horboden |
Sekretärin: | Pfäffli Susanne, pfaeffli-eggen@bluewin.ch |
Vorstandsmitglied: | Knutti Beat, Entschwil 82a, 3755 Horboden |
Delegierter Diemtigen: | Hauter Oliver, Lengg 27, 3753 Oey |
Bauwesen
Bauland Diemtigen
Die Gemeinde verfügt noch teilweise über Baulandparzellen. Diese können der folgenden Aufstellung entnommen werden: Bauland Diemtigen. Wo sich die Parzellen ca. befinden können Sie auf folgenden Situationsplänen entnehmen: Situationspläne Bauland
Bauen ausserhalb der Bauzone
Hier finden Sie eine Übersicht vom Amt für Gemeinden und Raumordnung zum Bauen ausserhalb der Bauzone.
Bfu-Sicherheitsdelegierter
Die Gemeinde Diemtigen verfügt derzeit über keinen Bfu-Sicherheitsdelegierten. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Bfu:
Bfu-Website
Bfu-Präventionstipps
Brandschutz
Für die Beurteilung von Baugesuchen im Bereich Brandschutz ist entweder unser Brandschutzexperte Marcel Zimmermann oder die GVB zuständig.
Zimmis Bau GmbH |
Gebäudeversicherung Bern (GVB) |
Denkmalpflege
Amt für Kultur
Denkmalpflege des Kantons Bern
Schwarztorstrasse 31
Postfach
3001 Bern
031 633 40 30
denkmalpflege[at]erz[dot]be[dot]ch
Website
Bauinventar
Baudenkmäler begleiten und prägen uns im Alltag. Sie sind die baulichen, authentischen Zeugen unserer Geschichte und Kultur. Die Baudenkmäler des Kantons Bern sind in einem Bauinventar erfasst, beschrieben und bewertet. Mit dem Bauinventar stellt die Denkmalpflege den Gemeinden und Eigentümerschaften, aber auch der breiten Öffentlichkeit eine qualifizierte Gesamtschau des historischen Baubestandes im Kanton Bern zur Verfügung.
Grundbuchauszüge
Grundbuchauszüge sind gegen Kostenverrechnung beim zuständigen Grundbuchamt erhältlich. Die Kosten für einen Grundbuchauszug sind abhängig vom gewünschten Auszug. Für die Gemeinde Diemtigen ist das Grundbuchamt Oberland in Frutigen zuständig.
Grundbuchamt Oberland
Dienststelle Frutigen
Amthausgasse 4
3714 Frutigen
031 635 23 79
gba.ol-fr[at]jgk[dot]be[dot]ch
Öffnungszeiten (Schalter und Telefon)
09:00 bis 11:45 Uhr sowie 13:30 bis 16:30 Uhr (Mo. - Fr.)
Geometer
Häberli + Toneatti AG
Oberlandstrasse 13
3700 Spiez
033 655 30 40
spiez[at]ht-geo[dot]ch
Nachführungsgeometer: Peter Dütschler
Geoportal
Im Geoportal können viele nützliche Informationen für das Ausfüllen der Baugesuchsformulare abgerufen werden.
RegioGIS
Mit dem RegioGIS kann man auf praktische Weise Situationspläne ausdrucken.
Einsprachen bei Baugesuchen
Frist
Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung bzw. mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu laufen (Art. 31 Abs. 1 BewD). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag vor 24.00 Uhr von einer schweizerischen Poststelle abgestempelt wurde. Die Frist ist eine sogenannte Verwirkungsfrist, d.h. sie ist nicht verlängerbar und wer nicht innert der Frist handelt, kann sich nicht mehr als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligen.
Form
Die Einsprachen müssen schriftlich, begründet und im Doppel bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden (Art. 31 Abs. 2 BewD). Die Einreichung in einfacher Ausfertigung ist ein verbesserlicher Mangel, d.h. das Doppel kann auch noch nach Fristablauf nachgereicht werden. Die Begründung muss aber innert der Frist geliefert werden. Es gilt Folgendes: Die Einsprache muss so abgefasst sein, dass daraus mindestens sinngemäss entnommen werden kann, dass der Absender Einsprache erheben will (eine falsche Bezeichnung schadet nicht), gegen welches Baugesuch sie sich richtet und aus welchen Gründen Einsprache erhoben wird. Wo es nicht offensichtlich ist, muss auch dargetan werden, weshalb der Einsprecher in Bezug auf die betreffende Rüge in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Im Übrigen werden aber an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt, jedenfalls wenn es sich um Eingaben von Laien, d.h. von Nichtanwälten handelt. Auch bei Laien muss aus der Einsprache hervorgehen, inwiefern das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen soll.
Rechtsverwahrungen bei Baugesuchen
Zweck
Eine Einsprache dient dazu, die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften geltend zu machen. Die Wahrung von Privatrechten ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (= Verwaltungsverfahren). Hierzu sind die Zivilgerichte zuständig. Hingegen ist es für den Baugesuchsteller nützlich zu wissen, mit welchen zivilrechtlichen Forderungen er im Falle der Ausführung des Bauvorhabens rechnen muss. Dazu dient die Rechtsverwahrung. Sie bezweckt, nach der Umschreibung von Art. 32 BewD, die "Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über die Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten." Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist befugt, wer zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist.
Anmeldung
Die Anmeldung einer Rechtsverwahrung hat also lediglich die Bedeutung einer schriftlichen Mitteilung. Im weiteren Baubewilligungsverfahren kommt ihr keine Bedeutung mehr zu. Insbesondere ergibt sich aus der Anmeldung einer Rechtsverwahrung allein keine Legitimation zur Baubeschwerde. Im Bauentscheid ist auf die Rechtsverwahrung nur hinzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f. BewD). Die Baubewilligungsbehörde hat aber nicht darüber zu befinden, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind oder nicht. Es ist deshalb nicht möglich, Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung zu formulieren, die sich auf eine Rechtsverwahrung eines Nachbarn stützen.
Es besteht keine Verpflichtung zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung. Der privat-rechtliche Ansprecher riskiert aber bei Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung, also bei Unterlassung der Rechtsverwahrung, die Herabsetzung seiner Ansprüche nach zivilrechtlichen Grundsätzen (Treu und Glauben, Schadenminderungspflicht).
Lastenausgleich bei Baugesuchen
Zweck
Die Bestimmungen über den Lastenausgleich im bernischen Baurecht verpflichten den Grundeigentümer, der zum Nachteil eines benachbarten Grundeigentümers einen baulichen Sondervorteil erhält und ausnützt, den Minderwert des Nachbargrundstückes auszugleichen (Art. 30 f. BauG).
Aus der Sicht des Berechtigten ist der Lastenausgleichsanspruch an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Den baurechtlichen Sondervorteil (z.B. durch eine Ausnahmebewilligung oder eine Überbauungsordnung)
- Die bauliche Nutzung des Sondervorteils
- Die erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten
- Die rechtzeitige und formgerechte Anmeldung und gegebenenfalls die Einklagung des Anspruchs
Anmeldung
Beansprucht ein Bauvorhaben einen Sondervorteil, so ist in der Baupublikation oder in einer besonderen Mitteilung an die betroffenen Nachbarn darauf und auf die Möglichkeit des Lastenausgleichs hinzuweisen. In der Praxis wird beispielsweise auf die beanspruchte Ausnahme aufmerksam gemacht.
In der Publikation resp. der Mitteilung werden die Nachbarn aufgefordert, allfällige Lastenausgleichsbegehren während der Einsprachefrist oder der in der Mitteilung genannten besonderen Frist anzumelden (Art. 31 BauG). Bei der Bekanntmachung ist zudem darauf hinzuweisen, dass Lastenausgleichsansprüche, welche der Gemeindebehörde nicht innert der genannten Frist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).
Die Anmeldung des Anspruchs ist zu begründen. Die Begründung sollte angeben, welcher Sondervorteil zu einer Schädigung des Ansprechers führt. Der Zweck der Anmeldung von Lastenausgleichsbegehren besteht in der Information des Bauherrn über mögliche finanzielle Risiken. Er soll die Möglichkeit haben, diesen mit Projektänderung oder Verzicht auf das Vorhaben aus dem Weg zu gehen.
Einklagung des Anspruchs
Denjenigen, welche eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, zeigt die zuständige Gemeindebehörde den Baubeginn (nach der Schnurgerüstabnahme oder der Mitteilung des Bauherrn über den Baubeginn) an (Art. 31 Abs. 2 und 3 BauG, Art. 47 Abs. 4 BewD). Diese Mitteilung sollte mit Gerichtsurkunde oder eingeschriebenem Brief erfolgen, weil von diesem Zeitpunkt an eine Frist von drei Monaten läuft, um den Anspruch bei der (örtlich zuständigen) Enteignungsschätzungskommission einzuklagen. Wird die Frist nicht eingehalten, verwirkt der der Anspruch (Art. 31 Abs. 4 BauG). Das Klageverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). Erst in diesem Verfahren (und nicht schon im Baubewilligungsverfahren) gilt es abzuklären, ob die materiellen Voraussetzungen des Lastenausgleichs erfüllt sind. Ebenfalls ist die Höhe der allfällig zu leistenden Entschädigung festzusetzen.
Gegen den Entscheid der Enteignungsschätzungskommission kann beim Verwaltungsgericht appelliert werden.
Rechtsmittel bei Baugesuchen
Ein Bauentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden (Art. 40 BauG).
Eine Beschwerde ist in vier Exemplaren einzureichen. Sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel (insbesondere der angefochtene Entscheid) sind beizulegen (Art. 32 VRPG).
Kommunale, gesetzliche Grundlagen Bauwesen
Die letzte Ortsplanung der Gemeinde Diemtigen fand im 2011 statt. Das Baureglement, die Zonenpläne, die Schutzzonenpläne sowie die Zonenpläne Naturgefahren weisen den Stand der letzten Ortsplanung auf. Die verschiedenen Pläne haben seit der letzten Ortsplanung diverse Änderungen erfahren. Die erfolgten Änderungen sind unterhalb der entsprechenden Aufstellungen ersichtlich.
Baureglement
- Baureglement
- Erläuterungsbericht
- Erläuterungsbericht zum Siedlungsrichtplan Oey
- Siedlungsrichtplan Oey
- Waldfeststellungsverfahren
- Verfügung AGR Ortsplanung
Nutzungspläne
Schutzzonenpläne
Schutzzonenpläne Gewässerraum
- Zonenplan Oey, Diemtigen und Bächlen
- Zonenplan Horben, Riedern und Entschwil
- Zonenplan Zwischenflüh
- Zonenplan Schwenden
Zononenplan Nr. 1
Änderung 09.03.2017, Camping Rössli, Oey
Änderung 24.03.2017, Naturparkkäserei, Ansmatte, Oey
Änderung 20.10.2017, Naturparkkäserei, Ansmatte, Oey
Zonenplan Nr. 2
Änderung 08.10.2012, Zelgli, Diemtigen
Änderung 12.01.2021, Schulhaus Bächlen
Änderung 22.11.2012, Ried, Diemtigen
Zonenplan Nr. 3
Änderung 13.04.2017, Schulhaus Horben
Zonenplan Nr. 4
Änderung 05.03.2014, Sodmatte, Entschwil
Änderung 12.01.2021, Schulhäuser Riedern und Entschwil
Zonenplan Nr. 5
Änderung 16.08.2019, Beschneiung Grimmialp
Änderung 12.01.2021, Schulhaus Schwenden
Zonenpläne Naturgefahren
Überbauungsordnungen
UeO Nr. 2 Rothbad
- Überbauungsplan
- Überbauungsvorschriften
- Erläuterungsbericht
- Verfügung AGR
- Waldfeststellungsverfahren
Änderung 08.07.2011
Änderung 29.08.2016
Änderung 26.02.2019
UeO Nr. 3 Ried
Änderung 22.11.2012
Änderung 05.01.2015
UeO Nr. 5 Allmiried
- Überbauungsplan
- Überbauungsvorschriften
- Erläuterungsbericht
- Waldfeststellungsverfahren
- Verfügung AGR
Änderung 24.08.2015
Änderung 21.12.2018
UeO Nr. 6A Winteregg
UeO Nr. 12 Ferienhauszone Springenboden
Änderung 25.07.2012
UeO Nr. 22 Camping Eggmatte
- Überbauungsplan
- Bepflanzungs- und Beleuchtungsplan
- Leitungsplan A
- Leitungplan B
- Schnitte zum Überbauungsplan
- Überbauungsvorschriften
- Verfügung AGR
Änderung 16.09.2013
Änderung 18.12.2017
UeO Nr. 25 Sportgebiet Wiriehorn
- Überbauungsplan 1:5000
- Überbauungsplan 1:1000
- Überbauungsvorschriften
- Erläuterungsbericht
- Verfügung AGR
UeO Nr. 28 Zufahrt oberer Horboden, Detailerschliessung
UeO Erschliessung Eggmatte Schwenden
Energie
Energieberatung Oberland-West
Regionale Energieberatung Thun Oberland-West
Industriestrasse 6
Postfach 733
3607 Thun
033 225 22 90
info[at]regionale-energieberatung[dot]ch
Website
Dienstleistungen der regionalen Energieberatung
- Vorgehensberatung bei Gebäudesanierungen und Heizungsersatz
- Beratung zur Nutzung erneuerbarer Energie
- Erläuterungen zu Förderprogrammen
- Abgabe von Informationsmaterial
- Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Schulungen, Referaten, Zeitungsartikeln und Radiobeiträgen
- Fachliche Begleitung von Gemeindebehörden in energierechtlichen Fragen
- Gratis-Ausleihe von Strommessgeräten für den Haushaltsbereich
- Gratis-Ausleihe eines Tischmessgeräts zur Überwachung des Raumklimas (CO², Feuchte und Temperatur)
Telefonische Beratungen oder im Büro bis zur Dauer einer Stunde sind kostenlos. Für Baugesuche vor Ort (Dauer bis zu drei Stunden) wird eine Pauschale erhoben. Die genauen Kosten können Sie auf der Website der regionalen Energieberatung entnehmen.
Entsorgung
Abfallgrundgebühr
Gemäss Artikel 14 der Gebührenverordnung kostet die Abfallgrundgebühr CHF 30.00 / Wohnung inkl. MwSt. Die Kosten werden den Grundstückeigentümer/-innen verrechnet.
Schlachtabfallentsorgung
Gemäss Artikel 13 der Gebührenverordnung wird für die Entsorgung der Schlachtabfälle dem Anlieferer eine Gebühr nach folgendem Ansatz verrechnet: Entsorgungskosten der Gemeinde plus CHF -.02 / kg.
Statistik zur Abfallentsorgung
Einwohner per 31.12.2017 = 2'226
Kehrichtart | Gesamttotal in Tonnen | Pro Kopf in Tonnen |
Hauskehricht | 406'670 | 182.69 |
Sperrgut | 480 | 0.22 |
Glas | 87'920 | 39.50 |
Papier | 89'240 | 40.09 |
Karton | 15'680 | 7.04 |
Grüngut | 146'380 | 65.76 |
Tiermist | 8'570 | 3.85 |
Total | 754'940 | 339.15 |
TEXAID: Sammelmenge
Texaid sorgt für eine ökologisch sinnvolle und professionelle Weiterverwertung der gesammelten Alttextilien und verpflichtet sich, die Standards des Textilrecyclings einzuhalten.
Sammelort: | 2019 | 2018 |
Gemeinde Diemtigen: | 16'538 kg | 13'834 kg |
Kanton Bern ca: | 115'000 kg | 115'000 kg |
Illegale Abfalldeponie - Verbot von illegalen Ablagerungen
Im Kanton Bern sind immer noch nicht bewilligte Deponien anzutreffen, welche für die bequeme und billige Entsorgung von Abfällen wie Grünabfälle, Bauabfälle usw. missbraucht werden. Aus den abgelagerten Abfällen entsteht belastetes Sickerwasser, welches zu diffusen Gewässerverschmutzungen führen kann. Stellt die Gemeindebehörde auf ihrem Gebiet eine illegale Deponie fest, ist sie rechtlich verpflichtet, die Wiederherstellung des legalen Zustandes zu veranlassen. Unter Mithilfe der Polizei sucht die Behörde nach der Täterschaft. Die illegale Deponie wird auf Kosten der Verursacher entfernt. Kann die Gemeindebehörde keine Täterschaft ermitteln, ist sie verpflichtet laut kantonalem Abfallgesetz, Art. 21, die Ablagerungen auf Kosten des Steuerzahlers zu räumen. Wir bitten die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Diemtigen, den Abfall (Grünabfälle, Bauabfälle, Mist, Asche usw.) nicht im nächsten Wald zu entsorgen. Die Aufhebung solcher illegalen Deponien kostet die Steuerzahler viel Geld und belastet den Finanzhaushalt einer Gemeinde unnötig.
Verbrennen von Abfall
Das Feuern im Freien ist in der Schweiz erlaubt, sofern nicht zu viel Rauch entsteht und das richtige Material verwendet wird: unbehandeltes trockenes Holz, natürliche und trockene Wald-, Feld-, und Gartenabfälle.
Wird feuchtes oder behandeltes (imprägniertes, gebeiztes, gestrichenes etc.) Holz im Freien, ausserhalb von Anlagen mit Rauchgasreinigung verbrannt, werden grosse Mengen an Feinstaub, Russpartikeln und anderen Gasen freigesetzt. Diese Stoffe wirken lungenschädigend und sind zum Teil krebserregend. Das ist auch bei Kartongeschirr, farbigen Papierservietten oder Plastikverpackungen nicht anders. Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist deshalb in der Schweiz grundsätzlich verboten.
Das Verbrennen im Freien kann durch den Kanton oder die Gemeinden ganz verboten werden. Beispielweise wenn regelmässig ganze Talschaften oder benachbarte Wohngebiete eingenebelt werden oder die Inversionswetterlage es nicht zulässt.
Die kantonalen Umweltfachstellen haben Merkblätter zum Thema „Feuer im Freien“ herausgegeben. Um ausnahmsweise Schlagabraum zu Verbrennen, ist vorgängig von der zuständigen Waldabteilung oder dem Revierförster eine schriftliche Bewilligung einzuholen.
Umwelt & Landschaft
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privat-rechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt. Ziel ist es, bis 2019 ein schweizweites amtliches Informationssystem zu erstellen.
Seit anfangs 2016 können 11 der 18 Themen des ÖREB-Katasters in allen Gemeinden des Kantons Bern eingesehen werden. Für die Einführung der gemeindespezifischen Themen (z.B. Raumplanung, Waldgrenzen, etc.) wurde ein etappiertes Vorgehen gewählt. Seit dem 15.03.2018 ist die Gemeinde Diemtigen öffentlich im ÖREB-Kataster aufgeschaltet.
Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern in Form einer dynamischen Karte eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle aus dem RegioGIS ein statischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden.
Weitere Informationen zum ÖREB-Kataster finden Sie beim schweizerischen Katasterwesen. Bei allfälligen Fragen oder Unklarheiten dürfen Sie sich bei der Bauverwaltung Diemtigen melden.
Exkurs Raumplanung
Die Raumplanung kennt verschiedene Betrachtungsweisen:
- Raumtypen
- Naturgeografisch (z. B. Jura, Mittelland, Alpen)
- Problemorientiert (z. B. Städte und Agglomerationen, ländliche Gebiete ausserhalb des Baugebiets, Talgebiet, Berggebiete)
- Bevölkerung
- Natürliche Umwelt
- Relief
- Boden
- Klima/Luft
- Wasser
- Vegetation
- Tierwelt
- Landschaftsbild
- Wirtschaft
- Primärer Sektor (Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Fischerei)
- Sekundärer Sektor (Bergbau, Industrie und verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe, Energiewirtschaft, Umweltschutz)
- Tertiärer Sektor (Dienstleistungen, Handel, Banken, Versicherungen, Verkehr, Gastgewerbe und öffentliche Dienste)
- Infrastruktur
- Siedlung
Feuerbrand
Der Feuerbrand ist eine sehr gefährliche Bakterienkrankheit des Kernobstes (Apfel, Birnen und Quitten) und verschiedener Zier- und Wildgehölze (z. B. Weissdorn, Cotoneaster, Mispel, Vogelbeere, Feuerdorn).
Der Krankheitserreger, das Bakterium Erwinia amylovora, zerstört lebenswichtige Gewebe unter der Rinde. Triebe sterben ab und verfärben sich dunkelbraun bis schwarz (daher der Name "Feuerbrand"). Bei feucht-warmem Wetter tritt aus befallenen Trieben Bakterienschleim aus. Dieser Bakterienschleim wird durch Insekten und Vögel übertragen. Die Bakterien werden so sehr rasch und weit auf andere Wirtspflanzen verbreitet. Über offene Stellen (Blüten oder Wunden durch Schnitt und/oder Holzschlag) dringen die Bakterien in den Bau ein und können sich dort sehr rasch vermehren und ausbreiten. Ein befallener Baum kann innerhalb einer Vegetationsperiode absterben.
Wegen seiner Gefährlichkeit wurde der Feuerbrand zur gemeingefährlichen Krankheit erklärt. Es besteht Melde- und Bekämpfungspflicht (Pflanzenschutzverordnung PSV, SR 916.20)
Was können wir tun?
- Verdächtige Pflanzen nicht berühren, es besteht Verschleppungsgefahr
- Keine Pflanzen selbst abschneiden, einschicken oder vorbeibringen
- Werkzeuge sind nach jeder Wirtspflanze zu desinfizieren (z. B. Obstbaumschnitt im Winter)
- Beobachten Sie die gefährdeten Pflanzen in den Sommermonaten nach dem Abblühen
- Bei Neubepflanzung auf Feuerbrand-Wirtspflanzen verzichten
Falls Sie verdächtige Pflanzen finden, melden Sie dies sofort beim Forstrevier Diemtigtal, Kyra Pauli, +41 79 529 50 58.
Weitere Informationen zum Feuerbrand finden sich auf der Website des Bundes oder auf der Website des Kantons Bern.
Merkblatt Feuerbrand im Hausgarten
Kaminfeger
Für Diemtigen ist folgendes Kaminfegergeschäft zuständig:
Bieri Kaminfegergeschäft GmbH
Daniel Bieri
Burgholz 74
3753 Oey
033 657 01 11
info[at]bierikaminfeger[dot]ch
Website
Ölfeuerungskontrollen
Gemäss Artikel 19 der Gebührenverordnung beträgt die Ölfeuerungskontrollgebühr für:
- einstufige Brenner CHF 85.00 (ohne MwSt.)
- mehrstufige Brenner CHF 103.00 (ohne MwSt.)
Wildhüter
Der Wildhüter der Gemeinde Diemtigen ist:
Remo Tännler
Nr. 079 470 39 98
Oder über die Eingabe der Nummer 0800 940 100 und auf Ansagetext warten. Sobald Sie die Stimme hören, unaufgefordert die Nummer 3334 wählen.
Ausscheidung Gewässerräume
Zurzeit laufen in der Gemeinde Diemtigen die Arbeiten zur Ausscheidung der Gewässerräume. Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Der Gemeinde ist es wichtig, dass durch die Ausscheidung der Gewässerräume der Leidensdruck bei den Grundeigentümer/-innen und Bewirtschafter/-innen nicht zu hoch wird. Deshalb setzt sich die Arbeitsgruppe stark für die Interessen dieser ein. Die Gewässerräume sollen den Gewässern entsprechend ausgeschieden werden.
Am Anlass der Bauernvereinigung Niedersimmental vom 12.02.2018 konnte bereits einige Informationen übermittelt werden. Seither wurden die Gewässerräume aufgenommen, bewertet und teilweise fotodokumentarisch aufgenommen. Am Anlass der Bauernvereinigung Niedersimmental vom 12.02.2019 und am Informationsanlass zur Mitwirkung vom 28.02.2019 konnte die Bevölkerung wiederum informiert werden. Die öffentliche Mitwirkung fand vom 21.02.2019 bis und mit 25.03.2019 statt. Die Mitwirkungseingaben werden überprüft und die Unterlagen dem Kanton zur Vorprüfung zugestellt. Die öffentliche Auflage fand vom 03.09.2020 bis 05.10.2020 statt. Es ging einzig eine Rechtsverwahrung ein. An der Gemeindeversammlung vom 28.11.2020 können die Unterlagen abgesegnet werden und dann dem Kanton zur Prüfung zugestellt werden.
Arbeitsgruppe Gewässerraum:
Andreas Gerber, Präsident / GR Ressort Landwirtschaft Seebergstrasse 25, 3756 Zwischenflüh |
Oliver Haueter, GR Ressort übriger Tiefbau, Energie, Verm. Lengg 27, 3753 Oey |
Fritz Wymann, GR Ressort Bau und Planung Zelgli 2, 3754 Diemtigen |
Bernhard Meyer, Präsident Schwellenkorporation Diemtigtal Entschwil 80, 3755 Horboden |
Ueli Luginbühl, Präsident Bauernvereinigung Niedersimmental Riedern 78, 3755 Horboden |
Beat Kälin, Ortsplaner / Ecoptima AG Spitalgasse 34, 3001 Bern |
Kevin von Wartburg, Ecoptima AG Spitalgasse 34, 3001 Bern |
Christian Wüst, Gemeindeschreiber Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey |
Peter Staub, Sekretariat / Bauverwalterin Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey |
Immissionsschutz
Der Begriff Immissionsschutz dient als Sammelbegriff für diejenigen Massnahmen, die darauf abzielen, eine der folgenden vier Formen von Einwirkungen zu vermeiden bzw. einzudämmen:
- Luftverschmutzung, das heisst Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft (einschliesslich Gerüche)
- Lärm, das heisst unerwünschter Schall
- Erschütterungen, das heisst wahrnehmbare Schwingungen des Bodens
- Nichtionisierende Strahlen, als
- elektrische und magnetische Felder (Elektrosmog) oder als
- künstlich erzeugtes Licht und Lichtreflexionen (Lichtverschmutzung),
gelten auch als Strahlen im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG). Bezüglich der ionisierenden Strahlen verweist das USG auf die Strahlenschutz- und Atomgesetzgebung.
Umweltschutzfachstellen
Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hierfür geeignete bestehende Amtsstellen (Art. 42 USG). Im Bereich Immissionsschutz sind im Kanton Bern folgende Amtsstellen als Fachstelle bezeichnet:
- Amt für Umwelt und Energie
- Luftreinhaltung
- Lärmschutz bei Industrie- und Gewerbebetrieben
- Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen (Elektrosmog)
- Lichtverschmutzung
- Tiefbauamt
- Strassenlärm
- Amt für öffentlichen Verkehr
- Eisenbahn- und Fluglärm
- Kantonspolizei