Bauwesen

Bausekretariat

Da die Gemeinde Diemtigen weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohner (kleine Gemeinde) zählt, verfügt die Bauverwaltung Diemtigen nicht über die volle Bewilligungskompetenz. Bei Baugesuchen mit grossem Koordinationsaufwand ist die Baubewilligungsbehörde das Regierungsstatthalteramt Frutigen – Niedersimmental.

Organisation

Auf operativer Ebene kümmern sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauverwaltung Diemtigen um das Baubewilligungsverfahren. Auf strategischer Ebene ist die Baukommission zuständig.


Baugesuche

Baubewilligungspflicht

Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben werden im Art. 1a des kantonalen Baugesetzes (BauG) aufgeführt. Die baubewilligungsfreien Vorhaben können dem Art. 1b BauG entnommen werden. Eine detaillierte Auflistung über die baubewilligungsfreien Bauvorhaben findet man ab Art. 5 des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD). Die beiden kantonalen Gesetzesvorschriften findet man auf der Seite von Belex. Die Bauverwaltung ist Ihnen im Zweifelsfall gerne bei der Beurteilung behilflich.

Hinweis: Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, so heisst das noch nicht, dass es ohne jegliche Bewilligung erstellt werden darf. Der Art. 1b Abs. 2 BauG weist ausdrücklich darauf hin, dass auch für die nach der Baugesetzgebung - also nach Art. 5 und 6 BewD - baubewilligungsfreien Bauvorhaben die nach der übrigen Gesetzgebung erforderlichen Verfügungen (wie Bewilligungen, Zustimmungen, Konzessionen, Genehmigungen) vorbehalten bleiben. Weiter können auch privat-rechtliche Vorschriften nicht ausgeschlossen werden.

Eingabe Baugesuch

Das Baugesuch ist via eBau einzureichen. 

Verarbeitung Baugesuch

Die Bauverwaltung wird nach Eingang des Baugesuches die formelle Prüfung durchführen. Dabei wird festgestellt, ob die Gemeinde Diemtigen als Baubewilligungsbehörde auftreten kann oder das Bauvorhaben einen erhöhten Koordinationsaufwand hat und es an das Regierungsstatthalteramt Frutigen – Niedersimmental weitergeleitet wird. Erst danach wird mit der materiellen Prüfung geklärt, ob das Vorhaben im Rahmen der bau-, planungs- und umweltrechtlichen Gesetzgebung bewilligt werden kann.

Einbezug Amtsstellen

Die Baubewilligungsbehörde bezieht für die Beurteilung des Bauvorhabens verschiedene Fachstellen mit ein. Die gängigsten Amts- und Fachstellen sind folgende:

Bereich  Amtsstelle
Bauen ausserhalb Bauzone Amt für Gemeinden und Raumordnung
Boden Amt für Wasser und Abfall
Brandschutz Brandschutzexperte oder Gebäudeversicherung
Elektrizität Elektrizitätsgenossenschaft oder BKW
Energiemassnahmenachweis Kontrollstelle Thun
Gewässerschutz Landwirtschaft Amt für Wasser und Abfall
Naturgefahrenzone Abt. Naturgefahren oder Oberingenieurkreis
Schützenswerte Objekte Denkmalpflege des Kantons Bern
Schutzräume Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
Wald Waldabteilung Alpen
Wasser Wasserversorgungen

Bei Baugesuchen, mit Einbezug von Amtsstellen, werden die Baugesuchsunterlagen zur Beurteilung weitergeleitet. Die Amts- und Fachstellen haben danach eine 30-tägige Beurteilungszeit. Deshalb ist es wichtig, das Baugesuche frühzeitig bei der Bauverwaltung eingereicht werden.

Baubewilligung

Sobald das Bauvorhaben geprüft wurde, keine Amtsberichte entgegensprechen, allfällige Einsprachen behandelt wurden und das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, kann es bewilligt werden. Der Entscheid der Gemeinde wird meistens durch die Baukommission gefällt. Sobald eine Ausnahme aus dem Baureglement notwendig wird, beschliesst zusätzlich noch der Gemeinderat über die Ausnahmeerteilung.


Voranfragen

In manchen Fällen ist es sinnvoll, vor der Baugesuchseingabe zuerst eine Bauvoranfrage einzureichen. Je nach Wunsch können in die Voranfrage bereits verschiedene Ämter miteinbezogen werden oder zu Beginn nur die Verträglichkeit mit dem Baureglement und die Ansicht der Baukommission eingeholt werden. Voranfragen sind zweckdienliche und weniger kostenintensive Vorabklärungen. Nach der Prüfung kann der Bauherrschaft mitgeteilt werden, wie viel Chance ein Baugesuch haben wird. Eine verbindliche anfechtbare Auskunft wird aber erst im Baubewilligungsverfahren erteilt.


Baukontrolle

Das Dekret über das Baubewilligungsverfahren sieht die Abgabe von zwei Selbstdeklarations-Formularen vor:

Formular Abgabe Zweck
SB 1 Kurz vor Baubeginn Information über Baubeginn und
Termin für Pflichtkontrollen
SB 2 Nach Bauabschluss Information über Bauabschluss

Wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendigen amtlichen Formulare nicht oder falsch ausfüllt, kann mit Busse bis zu CHF 40'000.00 bestraft werden.

Somit sind die früher üblichen Baukontrollen nicht mehr notwendig. Die folgenden Pflichtkontrollen sind aber immer durchzuführen:

  • Die Schnurgerüstabnahme
  • Die Kontrolle des Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz
  • Die Kontrolle der Versickerungsanlagen

Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Gemeindebaupolizeibehörde zu benachrichtigen, sobald im Verlaufe der Bauarbeiten baubewilligungspflichtige Abweichungen von den Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen erkennbar werden.

Die Gemeindebaupolizeibehörde ist jederzeit berechtigt, auf Baustellen oder, soweit der Anlass besteht, in den bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen.


Baupolizei

Die Gemeinde ist verpflichtet die Einhaltung und die Durchsetzung der Baugesetzgebung zu garantieren. Dazu gehört die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei Missachtung von Bauvorschriften, Auflagen und Bedingungen. Im schlimmsten Fall kann die Gemeinde sogar die kostenpflichtige Ersatzvornahme durchführen. Weiter kann die Gemeinde gegen Personen welche ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung, den baupolizeilichen Anweisungen nicht Folge leistet, in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften das Bauvorhaben ausführt oder ausführen lässt, Anzeige erstatten. 


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